allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen



Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma BRAUCKHOFF Fenster & Türen
Andreas Brauckhoff
Hasseröder Straße 7, 38855 Wernigerode

 

I. Geltungsbereich dieser Bedingungen


1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge
und gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2. Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Spätestens mit Rückgabe der Fertigungszeichnungen oder der 1. Teilzahlung
des Kaufpreises gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen als anerkannt,
auch wenn der Käufer diesen vorher widersprochen haben sollte.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss


1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware auf die Bestellung
des Käufers zustande.

 

2. Einzelangaben und gesonderte Regelungen in unserer Auftragsbestätigung
gehen diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor. Abänderungen der
Auftragsbestätigung, Nebenabreden oder sonstige Abmachungen oder
Zusicherungen sind für uns unverbindlich, wenn sie nicht durch uns
ausdrücklich bestätigt worden sind.

 

3. Jede nachträgliche durch den Käufer veranlasste Änderung der Konstruktion,
der Maße oder der sonstigen Ausführung gegenüber dem Angebot bedeutet
eine zusätzliche Leistung, die auch berechnet wird. Die Unterlagen,
Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Angaben des Angebotes sind nur
annähernd maßhaltig, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind.

 

4. Für die verwendeten Materialien gelten die DIN-Normen mit den sich daraus
ergebenden Toleranzen oder handelsüblichen Vorschriften, für die Herstellung
die Normbedingungen der DIN, für mechanisches oder sonstiges Zubehör
gelten diejenigen Vorschriften, die die jeweiligen Hersteller ihren Lieferanten
zugrunde legen.

 

III. Preise, Zahlungsbestimmungen


1. Die von uns angebotenen Preise gelten ab Herstellerwerk Wernigerode. Der
Versand und die Verpackung werden gesondert berechnet, wenn keine
ausdrücklich anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist.

 

2. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die Rechnungen werden
auf den Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

 

3. Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Zahlungsansprüchen und die
Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten
Forderungen werden ausgeschlossen.

 

4. Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus den laufenden oder früheren
Verträgen in Rückstand oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse ein, so werden sämtliche uns aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen sofort fällig, sofern ihn ein
Verschulden trifft. Zusätzlich sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten
Teil dieses Vertrages zurückzutreten und vor weiteren Leistungen die Zahlung
der ausstehenden Forderungen zu verlangen.

 

5. Das Leistungsbestimmungsrecht des Zahlungsschuldners nach § 366 I BGB
wird abbedungen. Für alle Zahlungen des Zahlungsschuldners geltend die
Abrechnungsbestimmungen der §§ 366 II, 367 BGB.

 

IV. Lieferzeit, Transport, Abnahme, Gefahrtragung


1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich
eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

 

2. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung
klargestellt und die Vertragspartner sich über alle Bedingungen des
Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk
und setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere
der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

 

3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht vorhersehbare, Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen
aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerung, Streiks, Mangel an Arbeitskräften oder Rohstoffen oder
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Lieferanten)
verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-
oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag
zurücktreten. Eine Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfristen tritt auch dann
ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen
erforderlichen Genehmigungen Dritter oder Unterlagen oder für die Ausführung
erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei
nachträglicher Änderung der Bestellung.

 

4. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Ausführung der Lieferung aus
von uns nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich ist, dass die
Lieferung wegen unvorhersehbarer Ereignisse i. S. d. Ziff. IV 3) für uns
unzumutbar ist, so steht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten,
als die Voraussetzungen zutreffen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen
Rücktritts sind ausgeschlossen.

 

5. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Verladung in unserem
Lieferwerk erfolgt ist oder die Mitteilung der Versandbereitschaft dem
Besteller zugeht und dieser noch keine Versandanweisung getroffen hat.

 

6. Bei Lieferung auf die Baustelle hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die
Ware sofort übergeben und abgenommen werden kann. Kommt er dieser
Obliegenheit nicht nach, gilt die Ware als vollständig übergeben.

 

7. Bestellungen auf Abruf, die nicht innerhalb von drei Monaten abgerufen werden,
können danach an den Besteller ausgeliefert und in Rechnung gestellt werden.

 

V. Gewährleistung, Zusicherung von Eigenschaften


1. Die von uns - im kaufmännischen Handelsverkehr - gelieferten Waren sind
unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Reklamationen hinsichtlich
offensichtlicher Mängel haben binnen sieben Werktagen nach Ablieferung
zu erfolgen. Alle Reklamationen sind schriftlich vorzunehmen.

 

2. Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar. Dies gilt auch für Abweichungen
von Prospekt- oder Katalogabbildungen.

 

3. Wir leisten Gewähr durch kostenlose Neulieferung oder Nachbesserung
nach unserer Wahl.

Der Besteller ist nicht berechtigt, Änderungen oder Nachbesserungen ohne
unsere vorherige Zustimmung selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Schäden, die durch nicht genehmigte Änderungen oder Nachbesserungen
verursacht werden, gehen nicht zu unseren Lasten.

 

4. Eigenschaften gelten nur dann als "zugesichert" oder "garantiert", wenn sie
ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Mündliche oder schriftliche
Angaben in Angeboten oder Prospekten über die Beschaffenheit unserer
Leistungen beschreiben die Leistung nur und stellen keine Zusicherung
einer Eigenschaft dar.

 

VI. Eigentumsvorbehalt


1. Die verkauften Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller in unserem
Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt
des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern.

 

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Leistung entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleiben bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren
Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

 

3. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei
Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil - an uns ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen
Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur
im Verwertungsfall widerrufen.

 

4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom
Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

 

5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

 

6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger
Bezahlungen unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur
Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

 

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand


1. Erfüllungsort für beide Teile ist Wernigerode.

 

2. Gerichtsstand ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO
rechtlich zulässig ist, Wernigerode.